Das neue Mietrecht seit Oktober 2024
Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und des Mietrechts im Oktober 2024 wurde das Balkonkraftwerk als privilegierte Maßnahme eingestuft – genauso wie barrierefreie Umbauten oder Einbruchschutz. Das bedeutet:
- Vermieter können die Installation nicht mehr pauschal verbieten
- Eine Ablehnung ist nur noch mit sachlichen Gründen möglich (z. B. Denkmalschutz, konkrete bauliche Gefährdung)
- Mieter haben ein gestärktes Recht auf Genehmigung
Wann brauchst du eine Genehmigung?
Das hängt von der Montageart ab:
| Montageart | Genehmigung nötig? |
|---|---|
| Aufstellen auf dem Boden (Garten, Terrasse) | Nur Mitteilung |
| Einhängen ins Balkongeländer | Zustimmung empfohlen |
| Verschraubung am Geländer | Schriftliche Zustimmung |
| Wandmontage an der Fassade | Schriftliche Zustimmung |
So gehst du mit deinem Vermieter um
Auch wenn du rechtlich im Recht bist, empfiehlt sich ein freundlicher Umgang. Gehe so vor:
- Informiere deinen Vermieter schriftlich – erkläre kurz, was du installieren möchtest und dass es sich um eine reversible Maßnahme handelt.
- Lege ein Produktdatenblatt bei – zeige, dass es sich um ein zugelassenes, normgerechtes Gerät handelt (VDE, TÜV etc.).
- Biete Rückbau bei Auszug an – das nimmt dem Vermieter die größte Sorge.
- Warte auf Antwort – nach dem neuen Recht darf der Vermieter nicht ohne triftigen Grund ablehnen.
Häufige Fragen
Nur wenn die Anlage rückstandslos aufgestellt wird (z. B. auf dem Boden der Terrasse) und keine Veränderungen an Gebäudeteilen vorgenommen werden. In allen anderen Fällen solltest du den Vermieter zumindest informieren, um mietrechtliche Konflikte zu vermeiden.
Fordere den Vermieter auf, die Ablehnung schriftlich zu begründen. Kann er keinen sachlichen Grund nennen, kannst du rechtliche Schritte einleiten. Ein Mieterrechtsschutz oder der örtliche Mieterverein kann dabei helfen. In vielen Fällen lenken Vermieter nach einem rechtlichen Hinweis ein.
Ja. Auch im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde das Balkonkraftwerk als privilegierte Maßnahme aufgenommen. Die Eigentümergemeinschaft darf die Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss „dagegen" reicht nicht mehr aus.